Bundesverband

Die Strukturen des Bundesverbandes der Regionalbewegung

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Die Satzung des Bundesverbandes der Regionalbewegung

Satzung

„Bundesverband der Regionalbewegung e.V.“

 

INHALTSÜBERSICHT

 

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 5 Ablehnung der Aufnahme/Rechtsmittel bei Ablehnung

§ 6 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Aushändigung der Satzung/Protokolle

§ 10 Finanzierung des Vereins

§ 11 Beschlussfassung über finanzielle Beitragspflichten

§ 12 Organe des Vereins

§ 13 Der Vorstand

§ 14 Wahl des Vorstands/Vorstandsfähigkeit

§ 15 Wahlverfahren

§ 16 Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

§ 17 Einberufung zu Vorstandssitzungen

§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 19 Vertretungsbefugnisse des Vorstandes

§ 20 Mitgliederversammlung

§ 21 Einberufung/Leitung der Mitgliederversammlung

§ 22 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

§ 23 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 24 Beschlussfassung über Eilanträge

§ 25 Beschlussfassung über Satzungsänderung

§ 26 Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

§ 27 Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung

§ 28 Auflösung des Vereins

§ 29 Inkrafttreten

 

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Bundesverband der Regionalbewegung

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Namen tragen Bundesverband der Regionalbewegung e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Feuchtwangen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein bezweckt den nachhaltigen Schutz und die nachhaltige Bewahrung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen in den regional abgegrenzten Gebieten, aus denen die Vereinsmitglieder kommen.

2. Der Verein stellt sich zur Erfüllung dieses Vereinszweckes insbesondere folgende Aufgaben:

- Information der Öffentlichkeit und Bildungsarbeit, besonders in den Bereichen Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, Naturschutz und Umweltschutz

- Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Bundestag, der Bundesregierung sowie Länderregierungen und der EU,

- Organisation des Erfahrungsaustausches, Netzwerkbildung und Bündelung der Interessen regionaler Initiativen,

- Wahrnehmung von Kontakten mit öffentlichen Einrichtungen sowie Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen,

- Förderung des Standortfaktors Kultur durch Begleitung von Projekten, die einer nachhaltigen Entwicklung der Lebensbedingungen dienen sowie die Erzeugung innovativer Milieus in den Regionen,

- Förderung aktiver Bürgergesellschaften,

- Abstimmung über und Verabschiedung von einheitlichen Richtlinien und Kontrollen z.B. bei Lebensmitteln als Träger der Idee zur Erhaltung der Lebensgrundlagen (z.B. gentechnikfreier Futtermittel, Verwendung von heimischen Futtermitteln, Berücksichtigung der vorhandenen Anbausysteme)

- Begleitung von Maßnahmen und die Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Förderung regionaler Wirtschaftskreisläufe.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes, die den Vereinszweck fördern wollen, werden. Fördernde Mitglieder haben im Verein die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie bei Abstimmungen kein Stimmrecht besitzen.

4. Auf Antrag kann ein Fördermitglied zum ordentlichen Mitglied werden und umgekehrt. Es gilt gleichermaßen

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, zu richten.

2. Der Antrag hat anzugeben, ob eine ordentliche oder eine fördernde Mitgliedschaft angestrebt wird.

3. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.

4. Der Antragsteller gilt auch ohne ausdrückliche Aufnahmeerklärung als in den Verein aufgenommen, wenn ihm nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des Antrags beim Vorstand - eine Mitteilung über die Ablehnung seines Antrags nach § 5 mitgeteilt wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

§ 5

Ablehnung der Aufnahme/Rechtsmittel bei Ablehnung

1. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Gründe für die Ablehnung müssen nicht angegeben zu werden.

2. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Abgelehnte verlangen, dass in der nächsten Mitgliederversammlung über seinen abgelehnten Aufnahmeantrag entschieden wird.

3. Der Abgelehnte hat hierzu binnen 30 Tagen nach Zugang der Ablehnung einen Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

4. Wird in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung über den abgelehnten Aufnahmeantrag keine Entscheidung getroffen, gilt der Antragsteller als in den Verein aufgenommen.

 

§ 6

Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft und des Stimmrechtes

Mitgliedschaft und Stimmrecht sind nicht auf Dritte übertragbar, § 23, Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins und der Löschung im Vereinsregister.

2. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstehenden Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

3. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der freiwillige Austritt ist nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Kalenderjahres zu erfolgen.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist

innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss durch einfache Mehrheit. Gegen den Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel – insbesondere die Anrufung der ordentlichen Gerichte –

nicht gegeben. Schadenersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Rechte der Vereinsmitglieder bestimmen sich vorrangig nach den Bestimmungen dieser Satzung und nachrangig nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Mitglieder unterstützen den Verein in seinen Zielen und Aufgaben. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten,

b) die beschlossenen Beiträge und Umlagen zu leisten.

 

§9

Aushändigung der Satzung/Protokolle

1. Jedes Mitglied kann verlangen, dass ihm eine Vereinssatzung ausgehändigt wird.

2. Gleiches gilt für Abschriften von Protokollen der Mitgliederversammlungen.

 

§10

Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch

- freiwillige Spenden und Zuschüsse

- Einnahmen aus Förderungen, Vorträgen, Beratungen und Dienstleistungen

- die Erhebung eines Aufnahmebeitrages

- von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeiträge

- die Erhebung von Umlagen, die nur bei dringendem Grund erhoben werden dürfen.

 

§ 11

Beschlussfassung über finanzielle Beitragspflichten

1. Die Beschlussfassung über den Aufnahmebeitrag, den Jahresbeitrag sowie die gegebenenfalls zu erhebenden Umlagen obliegt der Mitgliederversammlung.

2. Die Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

3. Die Erhebung von Umlagen darf von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn hierfür ein dringender Grund vorliegt.

Ein dringender Grund liegt dann vor, wenn infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses eine Maßnahme, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Vereinsaufgaben dringend erforderlich ist, die aber mit den in der Satzung vorgesehenen Mitgliedsbeiträgen nicht finanziert werden kann, unverzüglich

vorgenommen werden muss. Der Beschluss über die Erhebung einer Umlage bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und kann wirksam nur gefasst werden, wenn dieser Beschlusspunkt unter Angabe

des dringenden Grundes in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt war.

 

§ 12

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe des Vereins beschließen.

 

§13

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) es können bis zu drei weitere Mitglieder zugewählt werden.

2. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung berechtigte Vorstände i.S.d. § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

3. Die unter § 16 Abs. 1c bis 1e genannten Personen bilden den erweiterten, nicht vertretungsberechtigten Vorstand.

4. Sofern in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist damit das aus den Mitgliedern des Vertretungsvorstands und des erweiterten Vorstands gebildete Vorstandsgremium gemeint.

 

§ 14

Wahl des Vorstands/Vorstandsfähigkeit

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die nach der Gründungsversammlung beginnende Amtszeit beträgt 2 Jahren. Nach Ablauf der ersten Amtsperiode beträgt die Amtszeit jeweils 4 Jahre.

2. Wählbar in den Vorstand sind persönliche Mitglieder, der gesetzliche Vertreter oder ein mit entsprechender Vollmacht versehenes Mitglied der ordentlichen Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

3. Wer in der wählenden Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn er schriftlich seine Kandidatur für ein bestimmtes Vorstandsamt erklärt und dieses im Falle seiner Wahl auch anzunehmen. Eine Erklärung, für mehrere Vorstandsämter kandidieren zu wollen, ist unzulässig und gilt als nicht abgegeben.

4. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Amtsniederlegung, Ausscheidens aus dem Verein oder Tod vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der dann eine Ersatzwahl durchgeführt werden muss, ein Ersatzmitglied zu wählen.

6. Wird ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen, so ist in der diesen Beschluss fassenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Abberufenen ein Ersatzmitglied zu wählen.

 

§ 15

Wahlverfahren

1. Vor jeder Wahl ist von der Mitgliederversammlung ein die Wahl leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, zu benennen.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln und in geheimer Wahl. Durch mit ¾ Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung können alle oder einige der Vorstandsmitglieder auch in Blockwahl oder per Akklamation gewählt werden. Die Einstimmigkeit

berechnet sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, auf sich vereinigt.

4. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt. Erhält auch hier kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit und fallen die zweitmeisten Stimmen auf mehrere Kandidaten, so wird vorab zwischen diesen ein Stichwahlverfahren durchgeführt. Der Sieger hieraus geht dann in die Stichwahl mit dem Kandidaten, der im ersten Wahlgang die

meisten Stimmen erhalten hat.

5. Die Art eines gem. Abs. 4 erforderlich werdenden Losverfahrens wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

6. Bei Vorstandswahlen muss das zu erstellende Protokoll insbesondere enthalten:

- die Personen des Wahlvorstandes und deren Unterschrift,

- ob einzeln gewählt wurde oder aufgrund 3/4 Beschlusses der Mitgliederversammlung eine Blockwahl stattfand,

- ob geheim gewählt wurde oder aufgrund 3/4 Beschlusses der Mitgliederversammlung eine Wahl per Akklamation stattfand,

- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,

- die Zahl der gültigen Stimmen,

- die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen,

- ob der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.

 

§ 16

Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Vereins.

Er ist zuständig für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben des Vereins, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.

2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) die Erstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,

b) die Erstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr

c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

d) die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände für die Mitgliederversammlung,

e) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,

f) die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins,

g) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

h) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins und deren Beaufsichtigung,

i) der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung durch Dritte für den Verein zum Gegenstand haben und deren Geschäftsanweisung,

j) die Erarbeitung von Vereinsordnungen zur Beschlussvorlage an die Mitgliederversammlung.

k) Die Schaffung von Fachgremien / Arbeitskreisen / Abteilungen zur Erledigung spezieller komplexer Aufgaben

3. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§17

Einberufung zu Vorstandssitzungen

1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1.Vorsitzenden und bei

dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

3. Darüber hinaus ist der Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.

4. Ferner ist der Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens zwei der in § 13 Abs. 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen.

5. Die Einberufung des Vorstandes hat gegenüber allen in § 13 Abs. 1 aufgeführten Vorstandsmitgliedern schriftlich oder per Telefax / Email unter Angabe des Sitzungsortes, des Sitzungstermines und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.

6. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

7. Es kann auch eine Vorstandssitzung per Email oder Telefax gültig abgehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme zu einem Beschlussvorschlag schriftlich per Email oder Telefax innerhalb

einer gesetzten Frist abgeben.

 

§ 18

Beschlussfassung des Vorstandes

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Vertretung in den Vorstandssitzungen ist nicht zulässig.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

3. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand kann auch ohne Vorstandssitzung

durch Einholung eines Beschlusses des Vorstandes schriftlich, per Telefax oder Email unter Einhaltung der Frist von 20 Tagen laut § 4 Abs.4 erfolgen.

6. Die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und gegebenenfalls dem Schriftführer zu unterschreiben.

Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort, Zeit und Einberufungsform der Sitzung

- den Namen der Teilnehmer und des Leiters

- die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse

 

§19

Vertretungsbefugnisse des Vorstandes

1. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Im Innenverhältnis wird in Ergänzung zu § 13 Abs. 2 Satz 3 weiter folgendes vereinbart. Die Mitgliederversammlung kann einen Katalog von Rechtsgeschäften beschließen, die der Vertretungsvorstand

nur nach einem vorhergehenden Beschluss des gesamten Vorstandsgremiums vornehmen darf. Ferner kann die Mitgliederversammlung in diesem Katalog Rechtsgeschäfte bestimmen, die der Vorstand nur nach einem vorhergehenden Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung vornehmen darf.

3. Der Katalog der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ist kein formeller Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 20

Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt neben den ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

b) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr

e) Festlegung der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge

f) Beschlussfassung über Umlagen

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

i) Beschlussfassung über die grundlegenden Arbeitsschwerpunkte des Vereins für das folgende Jahr

j) Beschlussfassung über Mitgliedsausschlüsse

k) Beschlussfassung über Vereinsordnungen

l) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr

 

1. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide Vorsitzende verhindert, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

3. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn

dies im Interesse des Vereins geboten ist oder diese Satzung dies bestimmt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch unmittelbare schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe des Sitzungsortes, des Sitzungstermines und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen zu erfolgen.

5. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

 

§ 22

Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe des Gegenstandes, über den beschlossen werden soll und des Grundes, warum hierüber ein Beschluss gefasst werden soll, verlangt.

2. Das Minderheitsbegehren können sowohl ordentliche als auch fördernde Mitglieder unterstützen.

3. Das Einberufungsbegehren ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.

4. Kommt der Vorstand diesem Begehren nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach, kann sich die Minderheit auf diesbezüglichen Antrag, dem das vergebliche Einberufungsverlangen beizufügen ist, vom zuständigen Amtsgericht zur Einberufung ermächtigen lassen. Mit der Einberufung, die in der Form des § 24 zu erfolgen hat, ist die gerichtliche Ermächtigung bekanntzumachen.

 

§ 23

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht. Jedes juristische Mitglied hat dem Bundesverband seinen Vertreter schriftlich zu benennen. Ist dieser verhindert, hat das Mitglied dessen Vertreter schriftlich zu benennen. Diese Person kann keine weiteren Vertretungen aussprechen. Eine natürliche

Person kann sich nicht vertreten lassen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

4. Die Beschlussfassungen erfolgen, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mündlich. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass über einzelne Beschlussgegenstände

in geheimer schriftlicher Abstimmung beschlossen wird.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 24

Beschlussfassung über Eilanträge

1. Die Mitgliederversammlung kann auch über in der Tagesordnung nicht angekündigte und erst in der Mitgliederversammlung von Vereins-, oder Vorstandsmitgliedern gestellte Dringlichkeitsanträge beschließen,

wenn diese zuvor durch einen mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung zur Beratung und Abstimmung angenommen wurden.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Erhebung von Umlagen oder die Vereinsauflösung können jedoch niemals im Wege eines Dringlichkeitsantrages gefasst werden.

 

§ 25

Beschlussfassung über Satzungsänderung

1. Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes können nur wirksam gefasst werden, wenn in der Tagesordnung die zu ändernde Satzungsbestimmung unter Angabe ihres bisherigen Wortlautes angekündigt war. Gleichzeitig soll - ohne dass dies eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlussfassung ist - in

der Tagesordnung auch der beabsichtigte Wortlaut, den die zu ändernde Satzungsbestimmung nach der Satzungsänderung haben soll, angegeben werden.

 

§ 26

Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder, soweit nachrangig anwendbar, der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Klage binnen 30 Tagen angefochten werden.

3. Zur Klage befugt ist jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied, sofern es gegen denBeschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat.

4. Zur Klage befugt sind auch Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht erschienen waren, weil sie nicht oder nicht form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.

 

§ 27

Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung

1. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

2. Reisekostenvergütungen nach Bundesreisekostengesetz und Aufwandsentschädigungen können für die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder gewährt werden, eine Entscheidung obliegt auf Vorschlag

des Vorstands der Mitgliederversammlung.

 

§ 28

Auflösung des Vereins

1. Die Verein kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem §2 Satz 1 dieser Satzung entsprechen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 29

Inkrafttreten

Diese Satzung wird von nachfolgenden Unterzeichnenden beschlossen und tritt mit Wirkung vom 8. März 2005 in Kraft.

 

Satzung zum Download [hier]

 

Tag der Regionen 2010

Jahresmotto:

Wer weiter denkt -

                 kauft näher ein

 

Kerntag:

    3. Oktober 2010

Aktionszeitraum:

    24.9. bis 10.10.2010

 


Mehr Informationen auf

    www.tag-der-regionen.de

 

Wanderausstellung des Bundesverbandes der Regionalbewegung seit Juni 2008 "On Tour"

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